Bibliothek des Bundesgerichtshofs - Gesetzesmaterialien - Übersichtsseite (Letzte Bearb.: 06.06.2005)
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Gesetz zur Ergänzung der Kronzeugenregelungen im Strafrecht und zur Wiedereinführung einer Kronzeugenregelung bei terroristischen Straftaten
(KrzErgG)
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Aus dem Gesetzentwurf:
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Terrorismus und organisierte Kriminalität sind durch ein hohes Maß an Konspirativität geprägt. Vielfach können die Verflechtungen nur aufgebrochen werden, wenn aussagewilligen Beteiligten ein Anreiz zur Kooperation geboten wird. Das geltende Recht bietet insofern nur in Teilbereichen spezifische Handhaben (insbesondere § 129 Abs. 6, auch in Verbindung mit § 129a Abs. 5, § 261 Abs. 10 StGB, § 31 BtMG). Die Geltungsdauer des Kronzeugengesetzes ist nicht verlängert worden. In den nicht geregelten Bereichen kann Kooperationsbereitschaft zwar in gewissem Maße durch Anwendung der §§ 153, 153a, 154 und 154a StPO honoriert werden; auch besteht im Rahmen der Strafzumessung Spielraum. Nach den Erfahrungen der Praxis reicht dies aber oftmals nicht aus, um den Bedürfnissen Rechnung zu tragen und vor allem Rechtssicherheit zu gewährleisten. Darüber hinaus bedürfen die geltenden „Kronzeugenregelungen" insofern der Ergänzung, als missbräuchlichem Verhalten von „Kronzeugen", die sich durch falsche Aussagen Strafmilderung erschleichen, entgegengewirkt werden muss.
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Aus: DIP - Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentarische Vorgänge
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Titel: Gesetz zur Ergänzung der Kronzeugenregelungen im Strafrecht und zur Wiedereinführung einer Kronzeugenregelung bei terroristischen Straftaten (KrzErgG)
Initiative: Beim BR eingebracht von Bayern und Niedersachsen
Zustimmungsbedürftig: Nein
Bezug: Der Gesetzesantrag ist textidentisch mit dem Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU auf BT Drs. 15/2333, Gesetz zur Ergänzung der Kronzeugenregelungen im Strafrecht und zur Wiedereinführung einer Kronzeugenregelung bei terroristischen Straftaten (KrzErgG) (C074) Siehe auch Gesetz zur Regelung der Aufklärungshilfe im Strafrecht (C013)
Inhalt: Verbesserung des straf- und verfahrensrechtlichen Instrumentariums zur Bekämpfung des Terrorismus und der organisierten Kriminalität, Wiedereinführung der Kronzeugenregelung, Anwendung der sog. ,,kleinen Kronzeugenregelungen" in bestimmten Bereichen, Strafmilderung bei Beiträgen zur Aufdeckung von Straftaten über die eigene Beteiligung hinaus sowie bei Verhinderung schwerer Straftaten, Wiederaufnahme von Strafverfahren bei Erschleichung von Vorteilen; Kronzeugengesetz als Art. 1 der Vorlage, Änderung und Ergänzung versch. §§ Strafgesetzbuch und Strafprozessordnung, Einfügung strafmildernder Vorschriften in weiteren sieben Gesetzen. Es entstehen keine Kosten.
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Ablauf des
Vorgangs (BT = Bundestag; BR =
Bundesrat):
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